Satzung der Taekwondo-Gemeinschaft Schönebeck/Barby - "Wild Devils" e.V.
Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 11.05.2001 beschlossen sowie durch die Mitgliederversammlungen am 27.06.2008 und 23.02.2018 geändert.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1)Der Verein führt den Namen „Taekwondo-Gemeinschaft Schönebeck ´Wild Devils´ e. V.“ (Kurzbezeichnung TGS „Wild Devils“ e.V.)
(2) Sitz des Vereins ist Schönebeck.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des AG Schönebeck eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Amateursports und der Kulturvermittlung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Verbandsmitglieder
(1) Der Verein ist Mitglied
a) im Landessportbund Sachsen-Anhalt e. V.
b) im Kreissportbund Schönebeck e. V.
c) in der Taekwondo-Union Sachsen-Anhalt e. V.
(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Vereine gem. Absatz 1 als verbindlich an.
(3) Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Vereine gemäß Absatz (1). Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf die Vereine gemäß Absatz (1).
§ 5 Mitgliedschaften
(1) Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.
(2) Der Verein besteht aus:
a) Ordentlichen Mitgliedern
b) Außerordentlichen Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
(3) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
(4) Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
(5) Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand zu richten.
(2) Das Gesuch von Kindern und Jugendlichen ist von den gesetzlichen Vertretern zu stellen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfas-sung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung)
b) Streichung von der Mitgliedsliste
c) Ausschluss aus dem Verein
d) Tod
e) Befristung bei Kindern und Jugendlichen
(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand in Textform. Der Austritt kann zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden.
(3) Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen gemäß § 9 der Satzung in Verzug ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Für Kinder und Jugendliche endet die Mitgliedschaft automatisch mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Mitgliedschaft kann durch Aufnahmeantrag des nunmehr voll- jährigen Mitgliedes fortgesetzt werden.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied schuldhaft den Interessen des Vereins zuwiderhandelt und so ein wichtiger Grund gegeben ist.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
(3) Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitgliedes zu entscheiden.
(4) Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
(5) Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
(6) Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich samt Gründen mitzuteilen.
(7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(8) Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(9) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 9 Beitragsleistungen und -pflichten
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt werden.
(3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentlichen Mitglieder kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.
(4) Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei, wenn sie ausschließlich ihr Ehrenamt wahrnehmen und nicht am Trainings- und Wettkampfbetrieb aktiv teilnehmen.
§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich gegebenenfalls einem gegen ihm eingeleitetem Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu
unterwerfen und vor dem Ordnungsorgan zu erscheinen.
(2) Jedes Mitglied ist ferner verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
(3) Gleiches gilt für Verfahren gemäß § 8 der Satzung.
(4) Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.
§ 11 Die Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Gesamtvorstand
c) Der Vorstand gemäß § 26 BGB
(2) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(3) Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.
§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
(2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr.
(3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(4) Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
(5) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand per Aushang in der Trainingsstätte oder schriftlich per Handzettel. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist mitzuteilen.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz (2) gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.
(9) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
(10) Bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung kann schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragt werden. Der
Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung bekanntzugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
(11) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
(12) Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen sind von dieser
Regelung ausgeschlossen.
(13) Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich bei folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes.
b) Entlastung des Gesamtvorstandes.
c) Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr.
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes.
e) Wahl der Kassenprüfer.
f) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
g). Ernennung von Ehrenmitgliedern.
g) Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse.
h) Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen.
i) Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
j) Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
§ 14 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Jugendwart
e) dem Schriftführer
f) dem Pressewart
(2) Personalunion ist unzulässig.
(3) Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
(4) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
(5) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.
(6) Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen.
(7) Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 14a Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Gesamtvorstandes Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.
(2) Abteilungsleiter sind geborene Mitglieder des Gesamtvorstandes.
(3) Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Gesamtvorstand.
(4) Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstandes
(1) Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
(2) Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes- und Jahresrechnung
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste
f) Ausschluss von Mitgliedern
§ 16 Vorstand gem. § 26 BGB
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten.
(2) Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
§ 17 Beschlussfassung, Protokollierung
(1) Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
§ 18 Satzungsänderung
(1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.
§ 19 Vereinsordnungen
(1) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a) Ehrenordnung
b) Beitragsordnung
c) Finanzordnung
d) Geschäftsordnung
e) Verwaltungs- und Reisekostenordnung
f) Jugendordnung
§ 20 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.
(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber Bericht.
§ 21 Auflösung des Vereins mit Vermögensanfall
(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schönebeck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 22 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 11.05.2001 beschlossen und durch die Mitgliederversammlung am 27.06.2008 erweitert.
(2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen und Ordnungen des Vereins treten damit außer Kraft.
Schönebeck, den 23.02.2018